Infoblatt zur Verpackungsnovelle: ab 2023 wird Mehrweg zur Pflicht!
Ab Januar 2023 tritt eine Mehrwegangebotspflicht für Restaurants, Bistros und Cafés in Kraft. Das sieht die Änderung des Verpackungsgesetzes (VerpackG2) vor. Damit sollen weniger Einwegverpackungen aus Kunststoff für Essen und Getränke zum Mitnehmen verbraucht werden, zum Beispiel der Becher für Kaffee (Coffee-to-go) oder die Box für Speisen (Takeaway-Essen).
Anbieter*innen von Essen und Getränken zum Mitnehmen müssen zusätzlich zur Einwegverpackung aus Kunststoff oder mit einem Kunststoffanteil eine Mehrwegalternative anbieten. Bei Einweg-To-Go-Bechern gilt dies sogar unabhängig vom Verpackungsmaterial (§ 33, § 34 VerpackG2).
Große Betriebe sind dazu verpflichtet, eine Mehrwegverpackung im Betrieb vorzuhalten. Kleine Betriebe mit einer Verkaufsfläche von bis zu 80 Quadratmetern (inklusive frei zugänglicher Sitz- und Aufenthaltsbereiche) und weniger als fünf Beschäftigten müssen es ermöglichen, mitgebrachte Gefäße der Kundschaft zu befüllen. Die Mehrwegangebotspflicht gilt ab dem 1. Januar 2023.
Unser Infoblatt gibt Ihnen einen guten Überblick über die neuen Pflichten für große und kleine Betriebe (Stand: Juli 2022).
Hinweis: Das Infoblatt in deutscher Sprache wurde in 06/2023 inhaltlich aktualisiert bzw. angepasst. Die Infoblätter auf englisch, vietnamesisch und arabisch wurden in dem Zuge jedoch nicht aktualisiert.
Weitere Informationen zur ‚Mehrweg-Pflicht ab 2023‘ erhalten Sie auch in unseren FAQs.